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Investmentgesetz

Sonntag, 29. Januar 2012 18:37

Das Investmentgesetz (InvG) ist am 01.01.2004 in Kraft getreten und ersetzte das bisher geltende  Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Im InvG wurden KAGG und das Auslandinvestment Gesetz (AuslInvestmG) zusammengefasst, die Regelungen für in- und ausländische Fonds vereinheitlicht und nach Investmentgesetz und Investmentsteuergesetz unterschieden. Wie auch vorher das KAGG, dient das Investmentgesetz primär dem Anlegerschutz. Es regelt u.a. die Rechtsform der Investmentgesellschaften als Kreditinstitute, die damit der BaFin unterliegen, die Rechtsverhältnisse zwischen Investmentgesellschaft, Anlegern und Investmentfonds, die Einschaltung einer Depotbank, den Mindestinhalt der Vertragsbedingungen, die Bildung eines Aufsichtsrats, die Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften und die steuerlichen Fragen. Weiterhin wurde im Investmentgesetz erstmalig in Deutschland eine Regulierung von  Hedgefonds vorgenommen.

Quelle: BVI

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Freistellungsauftrag

Samstag, 24. Dezember 2011 13:28

Diese Regelgung gilt bis 31.12.2008:
Jedem Anleger steht ein Sparer-Freibetrag zu. Um diesen unverzüglich und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuschöpfen, kann jeder Anleger gegenüber seiner Investmentgesellschaft, Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei rechtzeitiger Vorlage werden bei Depotverwahrung der Anteilscheine die steuerpflichtigen Teile der Ausschüttungen des Fonds bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (maximal 801 Euro pro Anleger bei Einzelveranlagung, bei Zusammenveranlagten maximal 1.602 Euro) ohne Abzug ausgezahlt bzw. bei thesaurierenden Fonds die Zinsabschlagsteuer den Anlegern erstattet. Bei Eigenverwahrung der Anteile ist eine Berücksichtigung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.

Ab dem 01.01.2009 gilt der Sparer-Pauschbetrag.

Quelle: BVI

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Fondstelegramm – Bewertung des 12. INP Deutsche Pflege Laboe

Freitag, 23. Dezember 2011 10:15

BEWERTUNG von geschlossenen Fonds durch “fondstelegramm”:  Kürzlich wurde der 12. INP Deutsche Pflege Laboe aus dem Hause INP mit positiv bewertet.
 
Bewertungen werden bei fondstelegramm mit:
  1. positiv
  2. noch neutral
  3. neutral und
  4. negativ bewertet
 
Das Fondstelegramm bewertet in regelmäßigen Abständen geschlossene Fonds. Darüber hinaus funktioniert das Fondstelegramm im Prinzip wie eine Nachrichtenagentur. Täglich werden exclusive Artikel erstellt, rund um das Thema Finanzmarkt, speziell zum Thema Beteiligungsmodelle und offene Immobilienfonds.
 
Die Inhalte sind folgende:
  • Produktanalysen
  • Leistungsbilanzbewertungen
  • Analysen von Geschäftsberichten
  • Artikel zu aktuellen Themen
  • Hintergrund- und Basiswissen
Die Pluspunkte von Fondstelegramm sind schnell auf den Punbkt gebrachte Informationen, sowie eine unabhängige Berichterstattung. Eine Abonnement kostet jährlich 948,– €
 
Weitere Informationen zum Fonds finden Sie hier: 12. INP Deutsche Pflege Laboe
 
[glossar]

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Sachverständigenausschuss

Mittwoch, 21. Dezember 2011 19:29

Während für Aktien- und Wertpapierfonds jederzeit nachvollziehbare Marktpreise in Form der Börsenkurse gegeben sind, ist ein solcher Maßstab für das Grundvermögen eines Offenen Immobilienfonds nicht möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses zur laufenden, zeitnahen Bewertung des Immobilienbestands für erforderlich gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im InvG. Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein unabhängiger Sachverständigenausschuss jede Liegenschaft vor dem Kauf, und danach mindestens alle 12 Monate zu bewerten hat. Dies gewährleistet zum Schutz der Anleger, dass der Fonds nicht zu teuer kauft, bzw. zu billig verkauft. Die Ermittlung der Verkehrswerte dient der laufenden Kontrolle des Fondsvermögens, der Ermittlung eventueller Wertveränderungen einzelner Objekte sowie der Objektkalkulation bei Kauf bzw. Verkauf.
Der Sachverständigenausschuss muss aus mindestens 3 geprüften, vereidigten, unabhängigen und fachlich geeigneten Experten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken bestehen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften bestellt. Die Bestellung eines jeden Sachverständigen in diesem Ausschuss ist der BaFin anzuzeigen, das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist darzulegen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die BaFin kann bei ungenügender Qualifikation die Bestellung eines anderen Sachverständigen verlangen (Vetorecht). An die Bewertung der Immobilie durch den Sachverständigenausschuss sind die Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank gebunden.


Quelle: BVI

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Anteilrücknahme

Montag, 31. Oktober 2011 11:15

Die Aussetzung der Rücknahme der Anteile bedeutet für Anleger  zunächst, dass Sie Ihre Anteile vorübergehend nicht wie gewohnt jederzeit verkaufen können. Das Geld bleibt nach wie vor in Immobilien investiert. Die auch während der Anteilrücknahmeaussetzung fortlaufenden Mieterträge stellen die Einnahmen für den Fonds dar.

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Benchmark

Sonntag, 30. Oktober 2011 18:55

Messlatte oder Bewertungsmaßstab zur vergleichenden Evaluierung der Wertentwicklung, z.B. eines Investmentfonds oder des Portfolios eines Privatanlegers. Benchmark für einen in amerikanische Aktien anlegenden Fonds ist z. B. häufig der S&P®500, für einen auf deutsche Standardwerte spezialisierten Fonds z. B. der DAX®, für einen weltweit investierenden Fonds z. B. der MSCI World. Als wichtigstes Erfolgskriterium für das Fondsmanagement wird meist nicht die absolute Performance gesehen, sondern das Abschneiden im Vergleich zur Entwicklung der gewählten Benchmark.



Quelle: HSBC

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Zinsabschlagsteuer

Freitag, 21. Oktober 2011 11:55

Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld und kann beim Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden. Sie wird erhoben auf z.B. Zinserträge oder inländische Mieterträge Offener Immobilienfonds.

Auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der Ausschüttungen hat die auszahlende Stelle 30 Prozent Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Eigenverwahrung effektiver Stücke und Einlösung am Schalter 35 Prozent. Bei thesaurierenden Fonds beträgt die ZASt auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der thesaurierten Erträge generell 30 Prozent. Sie wird unmittelbar aus dem Fonds heraus an das Finanzamt abgeführt.

Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung bzw. des Nachweises der Ausländereigenschaft kann die Ausschüttung ohne Abzug ausgezahlt bzw. die ZASt bei thesaurierenden Fonds erstattet werden. Bei Eigenverwahrung ist eine Erstattung oder Anrechnung der ZASt nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gegen Vorlage der Steuerbescheinigung möglich.



Quelle: BVI

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Liquiditätsquote

Dienstag, 13. September 2011 15:59

Die Liquiditätsquote eines Fonds bezeichnet den Bestand der kurzfristig zur Verfügung stehenden Barmittel. Bei Offenen Immobilienfonds ist dies die Differenz zwischen dem gesamten Volumen eines Fonds und dem tatsächlich investierten Bestand in Immobilien. Als Brutto-Liquidität Offener Immobilienfonds bezeichnet man das Fondsvermögen, das in Form liquider Mittel (Barreserven, Renten- und Geldmarktpapiere) vorliegt. Zieht man von diesem die für Ankäufe und Bauvorhaben zweckgebundenen Mittel ab, erhält man die Netto-Liquidität der Offenen Immobilienfonds.

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Quartiler Rang

Mittwoch, 7. September 2011 15:52

Die Wertentwicklung aller in einem spezifischen Sektor verfügbaren Fonds wird in einer Auflistung gegenübergestellt und in vier Teile (Quartile) aufgeteilt. An der Position des Fonds kann abgelesen werden, ob der Fonds zu den besten 25% (oberstes Quartil) gezählt werden kann, oder sich die Leistung in einem nachfolgenden Quartil (beste 25-50%, beste 50-75%, 75-100%) befindet.

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No-load-funds

Mittwoch, 24. August 2011 14:26

Fonds, ohne Ausgabeaufschlag . Diese Fonds sind interessant für Anleger, die häufiger zwischen Fonds wechseln oder ihr Geld kurzparken möchten. Für Anleger mit längerem Anlagehorizont eignen sich diese Fonds jedoch weniger, da die Verwaltungskosten bei diesen Fonds meist höher sind als bei Fonds mit Ausgabeaufschlag.

Quelle: BVI

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