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Investmentgesetz

Sonntag, 29. Januar 2012 18:37

Das Investmentgesetz (InvG) ist am 01.01.2004 in Kraft getreten und ersetzte das bisher geltende  Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Im InvG wurden KAGG und das Auslandinvestment Gesetz (AuslInvestmG) zusammengefasst, die Regelungen für in- und ausländische Fonds vereinheitlicht und nach Investmentgesetz und Investmentsteuergesetz unterschieden. Wie auch vorher das KAGG, dient das Investmentgesetz primär dem Anlegerschutz. Es regelt u.a. die Rechtsform der Investmentgesellschaften als Kreditinstitute, die damit der BaFin unterliegen, die Rechtsverhältnisse zwischen Investmentgesellschaft, Anlegern und Investmentfonds, die Einschaltung einer Depotbank, den Mindestinhalt der Vertragsbedingungen, die Bildung eines Aufsichtsrats, die Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften und die steuerlichen Fragen. Weiterhin wurde im Investmentgesetz erstmalig in Deutschland eine Regulierung von  Hedgefonds vorgenommen.

Quelle: BVI

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Sachverständigenausschuss

Mittwoch, 21. Dezember 2011 19:29

Während für Aktien- und Wertpapierfonds jederzeit nachvollziehbare Marktpreise in Form der Börsenkurse gegeben sind, ist ein solcher Maßstab für das Grundvermögen eines Offenen Immobilienfonds nicht möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses zur laufenden, zeitnahen Bewertung des Immobilienbestands für erforderlich gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im InvG. Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein unabhängiger Sachverständigenausschuss jede Liegenschaft vor dem Kauf, und danach mindestens alle 12 Monate zu bewerten hat. Dies gewährleistet zum Schutz der Anleger, dass der Fonds nicht zu teuer kauft, bzw. zu billig verkauft. Die Ermittlung der Verkehrswerte dient der laufenden Kontrolle des Fondsvermögens, der Ermittlung eventueller Wertveränderungen einzelner Objekte sowie der Objektkalkulation bei Kauf bzw. Verkauf.
Der Sachverständigenausschuss muss aus mindestens 3 geprüften, vereidigten, unabhängigen und fachlich geeigneten Experten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken bestehen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften bestellt. Die Bestellung eines jeden Sachverständigen in diesem Ausschuss ist der BaFin anzuzeigen, das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist darzulegen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die BaFin kann bei ungenügender Qualifikation die Bestellung eines anderen Sachverständigen verlangen (Vetorecht). An die Bewertung der Immobilie durch den Sachverständigenausschuss sind die Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank gebunden.


Quelle: BVI

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Verkaufsprospekt

Mittwoch, 21. September 2011 10:45

Das InvG schreibt zwingend vor, dass dem Käufer von Investmentanteilen ein Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen des Investmentfonds zu übergeben ist. Er enthält alle Angaben, die für die Beurteilung einer Anlage in Investmentfonds von wesentlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören Angaben über Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital der Investmentgesellschaft und der Depotbank sowie die gesetzlich geforderten Angaben der Vertragsbedingungen. Der Verkaufsprospekt muss von der BaFin genehmigt werden.

Quelle: BVI

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BaFin

Sonntag, 31. Juli 2011 10:36

Siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals BAKred).

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EdW

Mittwoch, 18. Mai 2011 20:37

Sie  gewähren eine Entschädigung nach der Maßgabe des EAG, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger.

Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Gläubiger bis zu 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 EUR), die er insgesamt beim betroffenen Wertpapierhandelsunternehmen unterhält. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausschlussgründe sind in § 3 Abs. 2 EAG geregelt.

(Für Finanzdienstleister, Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, und für Kapitalanlagegesellschaften, ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Die ihr zugeordneten Institute werden im folgenden allgemein als Wertpapierhandelsunternehmen bezeichnet.)

Quelle: EdW

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Samstag, 7. Mai 2011 19:44

Neue Behörde, in der die Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht zu einer sogenannten Allfinanzaufsicht zusammengeführt werden sollen. Die ehemaligen mit der Aufsicht beauftragten Behörden (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) gehen in der neuen Anstalt auf. Die BAFin ist eine rechtsfähige, bundesvermittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Ihr Sitz ist Bonn und Frankfurt.

Quelle: Deutsche Bundesbank

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EdW

Dienstag, 29. Dezember 2009 14:31

Sie  gewähren eine Entschädigung nach der Maßgabe des EAG, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger.

Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Gläubiger bis zu 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 EUR), die er insgesamt beim betroffenen Wertpapierhandelsunternehmen unterhält. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausschlussgründe sind in § 3 Abs. 2 EAG geregelt.

(Für Finanzdienstleister, Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, und für Kapitalanlagegesellschaften, ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Die ihr zugeordneten Institute werden im folgenden allgemein als Wertpapierhandelsunternehmen bezeichnet.)

Quelle: EdW

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Sachverständigenausschuss

Sonntag, 11. Oktober 2009 18:37

Während für Aktien- und Wertpapierfonds jederzeit nachvollziehbare Marktpreise in Form der Börsenkurse gegeben sind, ist ein solcher Maßstab für das Grundvermögen eines Offenen Immobilienfonds nicht möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses zur laufenden, zeitnahen Bewertung des Immobilienbestands für erforderlich gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im InvG. Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein unabhängiger Sachverständigenausschuss jede Liegenschaft vor dem Kauf, und danach mindestens alle 12 Monate zu bewerten hat. Dies gewährleistet zum Schutz der Anleger, dass der Fonds nicht zu teuer kauft, bzw. zu billig verkauft. Die Ermittlung der Verkehrswerte dient der laufenden Kontrolle des Fondsvermögens, der Ermittlung eventueller Wertveränderungen einzelner Objekte sowie der Objektkalkulation bei Kauf bzw. Verkauf.
Der Sachverständigenausschuss muss aus mindestens 3 geprüften, vereidigten, unabhängigen und fachlich geeigneten Experten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken bestehen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften bestellt. Die Bestellung eines jeden Sachverständigen in diesem Ausschuss ist der BaFin anzuzeigen, das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist darzulegen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die BaFin kann bei ungenügender Qualifikation die Bestellung eines anderen Sachverständigen verlangen (Vetorecht). An die Bewertung der Immobilie durch den Sachverständigenausschuss sind die Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank gebunden.


Quelle: BVI

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Einlagensicherung seit dem 01. Juli 2009 geändert

Dienstag, 6. Oktober 2009 9:07

[/glossar]Am 21. Januar 2009 haben wir bereits über die Einlagensicherung in Deutschland einen Beitrag geschrieben. In diesem dreiteiligen Artikel finden Sie viele Informationen rund um das Thema Einlagensicherung in Deutschland. Heute wollen wir Sie über den aktuellen Stand des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) informieren.

Neu seit dem 01. Juli 2009
Vor diesem Tag lag die Grenze bei 90% der Einlagen bzw. maximal bis zu einer Höhe von 20.000 Euro. Der Anleger hatte eine Verlustbeteiligung in Höhe von 10%. Die Verlustbeteiligung wurde mit der Neuregelung abgeschafft. Anleger haben seit dem 01. Juli 2009 eine maximale Absicherung von 50.000 Euro, und das zu 100%. Der Schutz umfasst sämtliche Einlagenarten wie Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe.

Ab dem 01. Januar 2011 erhöht sich die Einlagensicherungsgrenze um weitere 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Der neue Schutz umfasst ebenfalls sämtliche Einlagenarten (Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe).

Unabhängig von der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es noch die institutssichernde Entschädigungseinrichtung. Sparkassen und Volksbanken sind nicht der gesetzlichen Sicherungseinrichtungen angeschlossen. Sie verfügen über eine eigenes Sicherungssystem, werden aber auch von der BaFin kontrolliert und überwacht.

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sonntag, 27. September 2009 14:13

Neue Behörde, in der die Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht zu einer sogenannten Allfinanzaufsicht zusammengeführt werden sollen. Die ehemaligen mit der Aufsicht beauftragten Behörden (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) gehen in der neuen Anstalt auf. Die BAFin ist eine rechtsfähige, bundesvermittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Ihr Sitz ist Bonn und Frankfurt.

Quelle: Deutsche Bundesbank

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