Beitrags-Archiv für die Kategory 'Abgeltungsteuer'

Kein Sakrileg: Kirchensteuer und Abgeltungsteuer

Dienstag, 21. Oktober 2008 11:00

Die Kirchensteuer wird wie die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag ­direkt von der Depotbank abgeführt. Voraussetzung ist, dass der Kapitalanleger den Abzug der Kirchensteuer bei der Bank beantragt hat. Aber es gibt Gestaltungsmöglichkeiten.

Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger zusätzlich mit der Kirchensteuer belastet. Dabei kann die Kirchensteuerzahlung für die Jahre 2009 und 2010 wahlweise erfolgen. Zum einen auf dem vom Gesetzgeber favorisierten Weg der Abgeltung: Der kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger reicht bei seiner Bank einen Antrag ein und teilt darin seinen Konfessionsstatus und den zutreffenden Kirchensteuersatz mit. Die Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an das Bundesamt für Finanzen weiterzuleiten. Die abzuführende Kirchensteuer wird um 25% gemindert als Gegenleistung dafür, dass dieser Teil der Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe steuermindernd anrechenbar ist (Pauschalierte Sonderausgabe). Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum wie bisher in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die Regelung nimmt Rücksicht auf solche Kapitalanleger, die Ihre Religionszugehörigkeit nicht offen legen wollen. Dem Finanzamt wird die bereits gezahlte Kirchensteuer mitgeteilt. Die ermittelte Kirchensteuer ist danach wie bisher als Sonderausgabe abzugsfähig. Die zu zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

Kirche unterstellt Ehrlichkeit

Von Steuerpflichtigen, die keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehören, wird keine Erklärung über ihren Konfessionsstatus gefordert. Es soll in den beiden Jahren auch nicht aktiv nachgeforscht werden, ob eventuell Kirchensteuerpflichtige versehentlich oder gar absichtlich keinen Antrag gestellt haben. Die Kirchen sind überzeugt, dass Ihre Mitglieder ehrlich sind, bzw. sie nehmen die möglicherweise entstehenden Verluste in Kauf, nicht zuletzt im Hinblick auf das ab 2011 greifende System, dass den Kirchen mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Mehreinnahmen bringen dürfte.

Besonderheiten bei Eheleuten

Ehepartner, die nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören, können bei der Bank einen Antrag auf Kirchensteuerabzug für Erträge aus Gemeinschaftskonten stellen. Sie müssen der Bank übereinstimmend erklären, wem wie viel dieser Erträge zustehen. In diesem Verhältnis ordnet die Bank dann die Kirchensteuer der Abgeltungsteuer zu. Geben die Eheleute nichts an, geht die Bank automatisch vom hälftigen Anteil jedes Ehepartners aus.

Regelung nur vorläufig

Der Gesetzgeber erachtet die Regelungen als vorläufig. Bis zum Jahr 2011 sollen im Berliner Bundeszentralamt für Steuern in einer Datenbank auch die Daten zum Konfessionsstatus der steuerpflichtigen Bundesbürger gespeichert sein. Die Banken werden auf diese Daten direkten Zugriff haben, so dass ab 2011 die Mitteilung des Konfessionsstatus durch die Kapitalanleger nicht mehr erforderlich ist. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft zu sichern.

© Thomas M.R. Disqué

08.10.2008

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Frankfurter Fondsbank – so funktioniert das neue FFB-Kombidepot

Donnerstag, 16. Oktober 2008 11:00

Wie bereits im Artikel “Frankfurter Fondsbank bietet Lösung zur Abgeltungsteuer an” erwähnt, bietet die Frankfurter Fondsbank ein Kombidepot an. Diese hat den Zweck, “alte” von den “neuen” Beständen zu trennen. Durch das ergänzende Kombidepots werden abgeltungsteuerplichtige von abgeltungsteuerfreien Fondsanteilen getrennt (Bestände, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden werden quasi eingefroren).
Natürlich muss das Kombidepot nicht zwingend eröffnet werden, es ist nur ein Angebot der

Heute werden wir tiefgründiger auf das Thema Kombidepot eingehen und genau erklären wie es funktioniert und was dabei zu beachten ist.

Alle fit4fonds-Kunden, die ein Depot bei der Frankfurter Fondsbank haben, wurden bereits von der Frankfurter Fondsbank angeschrieben. Die Resonanz ist nach den ersten Tagen sehr positiv. Der Antrag für das Kombidepot ist vorausgefüllt und muss eigentlich nur noch unterzeichnet werden. Zur Eröffnung des Kombidepots ist es ausreichend, wenn Sie das Dokument direkt an die Frankfurter Fondsbank per Fax senden (eine Unterschrift durch uns bzw. unser Firmenstempel ist nicht notwendig, auch wenn dafür ein Feld vorgesehen ist).

Erklärung zum Antrag:
Auf der zweiten Seite des Antrages können verschieden Optionen gewählt werden:

Depottyp:
Diese Option ist nur für den Kunden wichtig, der ein FFB-Fondsdepot führt (kein FFB-Fondsdepot :plus). Wenn hier ein Kreuz gesetzt wird, so wird das FFB-Kombidepot als FFB-Fondsdepot :plus eingerichtet. Sollte das Kombidepot als normales Fondsdepot geführt werden, so lassen Sie bitte dieses Feld einfach frei.
Hier finden Sie die Erklärung zu den unterschiedlichen Depottypen bei der Frankfurter Fondsbank.

Vollmachten:
Wenn bereits erteile Vollmachten auch für das neue Depot gelten sollen, dann einfach ankreuzen (Verfügungsvollmachten, Vollmacht für den Todesfall usw…). Sind für das bestehende Depot (Passivdepot) keine Vollmacht erteilt, so sollte nichts angekreuzt werden.

Service-/Vermögensverwaltungsgebühren:
Hier nichts ankreuzen, da wir keine Service- oder Vermögensverwaltergebühren erheben.

Wiederanlagen von Ausschüttungen und zu erstattenden Steuern:
Am sinnvollsten ist scheinbar die Wiederanlage von Ausschüttungen und zu erstattenden Steuern ins “Aktivdpeot”, da sich sonst bei einer Einbuchung von neuen Anteilen in das Passivdepot alte und neue Fondsanteile vermischen. Hintergrund: Im Passivdepot sollten nur Anteile gehalten werden, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden und somit nach einer Haltedauer von midenstens einem Jahr steuerfrei verkauft werden könnten (Spekulationsfrist).

Sparpläne
Entscheiden Sie hier, ob Sie die bestehenden Sparpläne ab dem 01.01.2009 im Aktivdepot weiterlaufen lassen (es laufen keine Sparleistungen mehr ins Passivdepot) oder ob Sie die Sparpläne zum 31.12.2008 beenden wollen.

Wenn Sie noch keinen Antrag von der Frankfurter Fondsbank
erhalten haben, so können Sie den Antrag für ein FFB-Kombidepot hier öffnen.

Fragen zum FFB-Kombidepot beantworten Ihnen gerne
die Mitarbeiter der Frankfurter Fondsbank unter 069-77060200.

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ebase-Lösung zur Abgeltungsteuer: Ein Depot – keine Mehrkosten

Donnerstag, 9. Oktober 2008 11:00

Heute haben wir für Sie gelesen:

Die Fondsplattform ebase bietet ihren Kunden ab sofort die Möglichkeit, alle vor dem 1. Januar 2009 sowie alle nach diesem Stichdatum erworbenen Fondsanteile klar gekennzeichnet in einem Depot zu führen. Dieses Depot entspricht somit im vollen Umfang den gesetzlichen Vorgaben, die bezüglich der Abgeltungsteuer verpflichtend sind.

Für den Kunden hat das drei direkte Vorteile: Es entstehen keine Mehrkosten durch die Eröffnung eines zweiten Depots, es gibt keine zusätzlichen bürokratischen Aufwände bei der Depotneueröffnung und alle Depotpositionen sind transparent und übersichtlich in einem Dokument direkt ersichtlich.

„Ich freue mich, eine solch innovative Lösung für unsere Kunden bieten zu können. Dies zeigt, dass die ebase die Kundeninteressen in den Mittelpunkt stellt und ihre führende Rolle als Fondsplattform kontinuierlich weiter ausbaut“, sagt Rudolf Geyer, Sprecher der ebase-Geschäftsführung. Geyer erläutert weiter: „Die ‚Ein-Depotlösung‘ ist die kundenfreundlichste. Unsere Kunden müssen lediglich einen Kurzauftrag an uns senden. Dieser Auftrag ist auf unserer Homepage hinterlegt oder bei jedem unserer Kooperationspartner erhältlich. (ir)

Quelle: FONDS professionell

Hier finden Sie den Antrag der ebase zum trennen des alten und neuen Bestandes.

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Verluste mitnehmen!

Donnerstag, 2. Oktober 2008 11:00

In turbulenten Börsenzeiten kommt den Verlusten eine besondere steuerliche Bedeutung zu. Denn mit Hilfe der Verlustverrechnung können steuerpflichtige Gewinne gemindert oder vielleicht sogar ganz vermieden werden. Gerade im Hinblick auf die nahende Abgeltungsteuer kann es sich lohnen, jetzt zu handeln.

Bis zum 31.12.2008 unterschied die Einkommensteuer zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen und – außerhalb der Spekulationsfristen – nicht steuerbaren Vermögensmehrungen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 geht ein Systemwechsel einher. Zukünftig unterliegen bei abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalanlagen auch Wertzuwächse der Abgeltungsteuer und zwar unabhängig von der Haltedauer. Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen können ab 2009 weder im Jahr ihrer Entstehung noch in späteren Jahren mit anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietungseinkünften) ausgeglichen werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zukünftig nur noch mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Aktienveräußerungsverluste damit quasi eingezäunt.

Nicht alles wird schlechter

Die gute Nachricht: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen der Erwerb des Wertpapiers vor dem 01.01.2009 stattfand (sog. “Altverluste”) können für 5 Jahre sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Pfiffige Anleger, die über bisher nicht verrechenbare Altverluste verfügen, erwägen jetzt die Anschaffung solcher Wertpapiere, die Wertzuwächse ab 2009 versprechen. Zu bevorzugen sind abgezinste Wertpapiere, deren Veräußerung bzw. Einlösung zu kumulierten Zinszahlungen führen, z.B. Zerobonds. Im Jahr 2008 angeschaffte und ab 2009 veräußerte Zerobonds erzielen Wertzuwächse, die mit Altverlusten verrechnet werden können. Da die Verrechnungsmöglichkeit bis zum Jahr 2013 begrenzt ist, empfiehlt es sich, mit dem Ansammeln der Wertzuwächse bald zu beginnen.

Jetzt Depot checken

Weitsichtige Anleger, die ihr Portfolio für die Zukunft optimieren wollen, unterziehen ihr Depot vor Jahresende einem Check und fahnden nach Wertpapieren, die im Kurs gesunken sind und bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei kommen nicht nur Aktien, sondern auch Anleihen, Fondsanteile, Zertifikate und andere Finanzprodukte auf den Prüfstand. Die Durchforstung des eigenen Depots nach Verlustbringern hat neben der Steuerersparnis noch einen zusätzlichen positiven Effekt: Der Anleger macht quasi eine Bestandsaufnahme seines Depots und kann sich bei jeder einzelnen Anlage vergewissern, ob er dieses Wertpapier in die neue Epoche der Abgeltungsteuer überführen möchte.

Verluste mitnehmen

Von Ladenhütern sollten sich Anleger trennen. Realisierte Spekulationsverluste, die innerhalb der letzten 12 Monate eintraten, werden mit Gewinnen oder Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechnet. Zu beachten ist aber, dass Verluste aus privaten Aktiengeschäften aufgrund des geltenden Halbeinkünfteverfahrens nur zu 50 % berücksichtigt werden. Gelangt der Anleger nach seinem Depot-Check zur Auffassung, dass trotz aktueller Verluste dem Wertpapier langfristige Perspektiven zukommen und er darauf nicht verzichten möchte, so kann ein Verkauf trotzdem vorteilhaft sein. Denn nach vollzogener Veräußerung ist der Anleger nicht daran gehindert, Aktien der gleichen Gesellschaft wieder neu zu erwerben. Dem Vorwurf des “Gestaltungsmissbrauchs” kann durch eine plausible Begründung (z.B. positive Unternehmensnachrichten nach Verkauf der alten Aktien) und einer ausreichend bemessenen Frist zwischen dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Aktien begegnet werden.

© Thomas M.R. Disqué

30.09.2008

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Produktstrategien für ein Abgeltungsteueroptimiertes Vermögensmanagement

Montag, 29. September 2008 10:00

Viele Banken, Berater und Produktanbieter „verkaufen” im wahrsten Sinne des Wortes derzeit die unterschiedlichsten Produkte als „die Beste” Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu umgehen oder zumindest zu optimieren. Anleger sollten hier kritisch sein. Es gibt aus meiner Sicht keine pauschale und ultimative Lösung als Antwort auf die Abgeltungsteuer.

Zur Steueroptimierung ist die Auswahl Ihrer Anlageinstrumente von entscheidender Bedeutung: Zunächst sollten Sie auf die konsequente Umsetzung Ihrer persönlichen Anlagestrategie achten, um Ihre langfristigen Anlageziele optimal erreichen zu können. Im zweiten Schritt rückt Ihre Steueroptimierung in den Focus. Generell sollten Sie im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer solide Werte oder besser Produkte mit langfristigem Potential noch vor 2009 in Ihr Depot legen um diese bei guter Performance lange zu halten. Nur wenn ab 2009 keine Umstrukturierung mehr notwendig ist, weil Ihre ausgewählten Anlagen eine stabile Wertentwicklung aufweisen, bleiben Ihre Kursgewinne von der Abgeltungsteuer verschont.

Ein kostengünstiges Fondskonzept als Konservierungsstrategie
Leider bestimmt in der Praxis der Steuerspartrieb in vielen Fällen die Produktauswahl und somit das Anlageverhalten von vielen Investoren. Aus diesem Grunde sind in den letzten Monaten vor allem Dachfonds wie Pilze aus dem Boden geschossen, als scheinbares Allheilmittel gegen die Abgeltungsteuer.

Vorteil Dach- oder Mischfonds
Die Idee dahinter ist der steuerliche Vorteil den diese Produkte seitens des Gesetzgebers bekommen haben und wohl auch behalten dürfen. Ein Dachfondsmanager kann auch in 2009 innerhalb seines Dachfonds die entsprechenden Zielfonds austauschen, ohne dass sofort die Abgeltungsteuer auf die Kursgewinne dieser Fonds anfällt. Zinsen und Dividenden werden als so genannte „ausschüttungsgleiche Erträge” von den Zielfonds selbst versteuert. Auf Dachfondsebene wird durch die nicht versteuerten Kursgewinne somit ein „Zinseszinseffekt” erzielt.

Nachteil Einzeldepot
Schichten Sie als Anleger Ihr Depot hingegen selbst um, so fällt bei allen ab 1.1.2009 gekauften Fonds beim späteren Verkauf die Abgeltungsteuer sofort an für entsprechende Kursgewinne.

Achten Sie auf die Produktkosten!
Insofern sind Dachfonds grundsätzlich aus meiner Sicht also eine geeignete Idee. Aber neben Ihren individuellen Zielen und Bedürfnissen und Ihren persönlichen Rendite-/Risikoüberlegungen, welche Sie unbedingt an erster Stelle platzieren sollten, müssen Sie vor allem auf die Kostenseite schauen. Gerade diese Kostenbelastungen sollten Sie gegenüber möglichen Steuervorteilen genauestens abwägen. Natürlich fallen für Dachfonds in der Regel auch weit höhere Kosten an, welche die Steuervorteile – vor allem bei durchschnittlichem oder schlechtem Fondsmanagement – komplett ad absurdum führen können.

Kosten addieren sich vor allem langfristig zu einem erheblichen Belastungsfaktor für Ihre Rendite!

4 Tipps für Ihre Konservierungsstrategie über Investmentfonds
1. Vorhandenes Kapital möglichst bis zum 31.12.2008 anlegen
Wer bis Ende dieses Jahres investiert, genießt bei langfristiger Anlage noch Steuerfreiheit auf alle Kursgewinne.

2. Auf bewährte Qualität setzen
Wählen Sie ein verlässliches Basisinvestment, dem Sie auf lange Sicht vertrauen können.

3. Fondswechsel vermeiden durch breite Streuung
Durch eine gute Mischung von Anlageklassen und -regionen können Sie spätere Umschichtungen in Ihrem eigenen Depot reduzieren, bei denen steuerpflichtige Kursgewinne realisiert würden.

4. Zinseszinseffekt durch Thesaurierung nutzen
Bei thesaurierenden Fonds verbleiben die im Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge dauerhaft im Fondsvermögen und erhöhen so kontinuierlich den Anteilswert.

Alternative zum Dachfonds – Stellen Sie sich Ihr Portfolio unter einem Dach selbst zusammen

Alternativ können Sie sich auch Ihr Fondsdepot selbst zusammenstellen und dabei breit aufgestellte Fonds wählen, die entsprechend dem „Portfolio-Management-Gedanken” konstruiert sind, nämlich verschiedene Assetklassen mischen um ein stabiles Portfolio zu erhalten. Häufiges Umschichten ist dann gar nicht nötig.

Eine Möglichkeit für Ihre persönliche Abgeltungsteuer-Konservierung

Franklin Templeton Investments hat beispielsweise einen Fonds auf dieser Basis aufgelegt, man könnte sagen: „einen Dachfonds ohne Dach”. Der Clou dabei. Der Fonds bildet die Strategien dreier seit langem erfolgreicher Templeton Fonds ab, kauft diese Fonds aber nicht direkt als Zielfonds. Daher fallen auf Ebene des Fondsmanagements des „Marathonfonds” wie diese Strategie von Templeton genannt wird natürlich Kosten an, aber im Gegensatz zu Dachfonds, erhöhen sich diese nicht durch die Kostenbelastung auf Ebene der Zielfonds. Diese meist unnötige doppelstöckige Kostenbelastung vermeiden Sie also dadurch.

Statten Sie Ihr Depot mit ETFs aus

Für mich sind die optimalsten Anlageprodukte jedoch Indexfonds oder besser gesagt die so genannten Exchange Traded Funds (ETFs). ETFs sind an der Börse gehandelte Fonds. Es gibt sie mittlerweile auf alle großen europäischen, amerikanischen und japanischen Aktienindizes.

Sie können aber auch Indexfonds auf Renten- oder Rohstoff-Indizes erwerben. Index-ETFs bilden den Index einfach 1 zu 1 ab und versuchen somit nicht, den Markt zu schlagen.

Klare Vorteile gegenüber Indexzertifikaten

Mit ETFS genießen sie große Kostenvorteile. Denn Indexfonds verlangen keinen Ausgabeaufschlag. Und mit durchschnittlich 0,34% haben Sie nur äußerst geringe Verwaltungskosten.

Anders als bei Zertifikaten ist Ihr in ETFs investiertes Kapital als Sondervermögen vor einer Insolvenz geschützt. Außerdem profitieren ETFs immer in vollem Umfang von den Dividenden- und Zinsausschüttungen des Basiswertes. ETFs auf einen Performance-Index sind thesaurierend, die Dividenden werden also reinvestiert und bringen Ihnen als Anleger einen Steueraufschub.

Bei ETFs auf einen Kursindex werden die Dividenden hingegen ausgeschüttet und sofort versteuert. Mit ETFs können Sie ohne Probleme die Altbestandsregelung zur Abgeltungsteuer nutzen. Das bedeutet: Bei einem Kauf vor dem 01.01.2009 bleiben die Kursgewinne und teilweise sogar die Ausschüttungen nach derzeitigem Stand komplett steuerfrei. ETFs sind damit aus meiner Sicht das ideale Instrument für Ihre Anti-Abgeltungsteuer-Strategie.

Steueroptimierung mit Swap-ETFs

ETFs auf Swap-Basis sind ein – noch – bestehendes Steuerschlupfloch, mit dem Sie von der Altbestandsregelung ideal profitieren können. „Normale” ETFs sind – wie auch normale Fonds – ab 2009 der Abgeltungsteuer unterworfen. Anders bei swap-basierten ETFs: Hier wird die Performance des unterliegenden Index von einem SWAP-Partner garantiert.

Dieser „tauscht” (= engl.: to swap) die Performance des Index gegen die Performance eines Portfolios, welches übrigens nicht immer den Index 1 zu 1 nachbildet.

Aufgrund der Zwischenschaltung des SWAP-Partners fließen die Erlöse nicht mehr aus Dividenden, sondern aus Kursgewinnen der Finanztermingeschäfte zu. Kursgewinne sind außerordentliche Erträge und unterliegen somit nicht der Abgeltungsteuer. Damit bezahlen Sie als Anleger bei einem Kauf vor dem 01.01.2009 auch in Zukunft keine Steuern auf die Dividendenausschüttungen der Unternehmen im Index. Erwerben Sie vor 2009 einen thesaurierenden Aktien-ETF auf Swap-Basis, kann der Fonds nach einem Jahr komplett steuerfrei verkauft werden.

© Markus Miller

Markus Miller ist diplomierter Vermögensmanager und Autor der Bücher „Geopolitische Vermögenssteuerung“, sowie „Abgeltungsteuer – NEIN DANKE!“. Der renommierte Experte und Berater für Private Banking Dienstleistungen ist Gründer des Internetportals www.geopolitical.biz, Chefredakteur von „Kapital & Steuern vertraulich”, sowie Herausgeber mehrerer Fachpublikationen.

Markus Miller koordiniert ein Internationales Netzwerk von Banken, Discountbrokern, Versicherungen, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Treuhändern!

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Exchange Traded Funds (ETFs)

Freitag, 26. September 2008 12:00

Circa 800 Milliarden US-Dollar investierten Anleger im Jahr 2007 in Exchange Traded Funds (ETFs) – im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 40 %. ETF klingt nicht sonderlich attraktiv, sondern eher nach Börsen-Kauderwelsch. Und wem die Bezeichnung ETF noch nie begegnet ist, wird vielleicht misstrauisch sein. Doch hinter der Abkürzung verbergen sich interessante und vor allem kostengünstige Anlagemöglichkeiten für den Privatanleger.

Aktiv oder passiv?

ETF steht für Exchange Traded Funds und lässt sich einigermaßen treffend mit börsengehandelten Investmentfonds übersetzen. Sie kombinieren die Vorteile von Aktien und Investmentfonds in einer Anlage. ETFs bilden einen bestimmten Index ab, so zum Beispiel den deutschen Aktienindex DAX, den europäischen Eurostoxx 50 oder den weltweiten MSCI-Index. ETFs werden daher auch als “Indexfonds” bezeichnet. Fonds werden grundsätzlich aktiv oder passiv gemanagt. ETFs hingegen werden ausschließlich passiv gemanagt, weshalb Fondsmanager überflüssig sind. Auf deren Analysen und Umschichtungen wird verzichtet, womit ein geringerer Verwaltungsaufwand einhergeht. ETFs sind daher sehr kostengünstig, die Gebühren für diese Fondsprodukte sind erheblicher geringer als für vergleichbar aktiv gemanagte Fonds. Nur circa 0,3 % jährlich sind für Gebühren fällig, aktiv gemanagte Fonds hingegen verschlingen regelmäßig circa 1,5 % an Gebühren. Trotz dieses Kostenvorteils brauchen die ETFs den Vergleich mit den teuren aktiv gemanagten Fonds nicht zu scheuen. Oft erzielen sie die gleiche, nicht selten sogar eine höhere Rendite.

Nicht risikolos

Wie bei jeder Kapitalanlage gibt es jedoch auch bei dieser Anlageform Risiken. Tendieren die Börsen insgesamt nach unten, können sich auch ETFs diesem Trend nicht entziehen. Abwärtstrends zeichnen ETFs genauso nach wie Kurssprünge nach oben. Verliert der DAX – wie im Jahr 2008 geschehen – circa ein Fünftel seines Wertes, bilden die ETFs diese Abwärtsbewegung nach. Aktiv gemanagte Fonds können hier gegensteuern und Verluste abfedern – ob dies dann allerdings auch gelingt, ist wiederum eine andere Frage und sicherlich nicht bei allen Fonds zu bejahen. ETFs eignen sich für risikobewusste Anleger, die sich über die grundsätzlichen Chancen und Risiken an der Börse im klaren sind. Ein Kapitalanleger, der sein Geld langfristig anlegen und etwas für seine Altersversorgung tun möchte, kann mit ETFs acht bis zehn Prozent Rendite p.a. erzielen. Dies zeigen statistische Erkenntnisse aus der Vergangenheit.

Reichhaltiges Angebot

Das Angebot an neuen Anlageklassen wächst stetig und reicht von stabilitätsorientierten Anleihen-ETFs über Aktien-ETFs bis hin zu risikoreichen Privat-Equity-ETFs. Im Hinblick auf die ab 2009 geltenden Regelungen zur Abgeltungsteuer sollten ETFs noch in diesem Jahr erworben werden, denn für diese Fonds gelten die alten Steuerregeln unbegrenzt weiter: Kursgewinne bleiben steuerfrei, wenn die Anteile länger als ein Jahr gehalten werden. Bevorzugen sollte man thesaurierende Fonds, bei denen Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen gehalten werden. Der Wert der alten, steuerbegünstigten Fondsanteile steigt damit stetig. ETFs werden den ganzen Tag über zu den gerade geltenden Kursen an den Börsen gehandelt, zumeist über das Handelssystem Xetra. Durch den direkten Kauf an der Börse entfällt der Ausgabeaufschlag, beim Handel über Xetra zusätzlich die Courtage. Anleger müssen nur die beim Aktienkauf und -verkauf üblichen Kosten tragen.

© Thomas M.R. Disqué

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Sichere Geldanlage in Österreich – Jetzt abgeltungsteuerfrei

Mittwoch, 24. September 2008 11:00

Volksbanken in Österreich werben eifrig um Kapitalanleger aus Deutschland. Zweifelhaft ist indes, ob die augenzwinkernde Werbung aus der Alpenrepublik einer rechtlichen Prüfung stand hält.

Zwar sind ausländische Banken nicht verpflichtet, ab 2009 die deutsche Abgeltungsteuer einzubehalten, falls das Institut Kapitalerträge an deutsche Staatsbürger auszahlt. Jedoch ist ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalanleger nach wie vor auch ab dem Jahr 2009 verpflichtet, solche Kapitalerträge zu deklarieren, die aus ausländischen Quellen stammen. Handelt es sich bei diesen Kapitalerträgen um abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte, so sind die Erträge mit pauschal 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) zu versteuern. Die Besteuerung erfolgt insoweit getrennt von den sonstigen Einkünften des Kapitalanlegers. Zwischenergebnis: Eine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge ist entgegen der vollmundigen Anpreisung sehr wohl zu entrichten, nur eben nicht an der Quelle, sondern im Rahmen der Steuerveranlagung. Nachteilig für den Anleger ist zudem, dass österreichische Banken bei einigen Kapitalanlagen von erwirtschafteten Erträgen die sogenannte “EU-Zinssteuer” einbehalten. Die EU-Zinssteuer beträgt 15 % bis zum 30. Juni 2008, ab den 1. Juli 2008 20 % und ab dem 1. Juli 2009 schließlich 35 %. Zwar kann diese von ausländischen Instituten einbehaltene Steuer auf die Steuerschuld in Deutschland angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklariert wurden. Schlaue Anleger, die darauf hoffen, ihr Gedächtnis werde sie schon im Stich lassen und die Kapitalerträge würden dann ihrer Vergesslichkeit anheim fallen, seien gewarnt: Im Jahr 2006 hat Österreich das Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet. Das Übereinkommen legalisiert Kontenabfragen bei den Unterzeichnerstaaten. Wird in Deutschland ein Steuerstrafverfahren gegen einen Kapitalanleger eingeleitet, so ist ein Auskunftsersuchen an das Nachbarland statthaft. Die österreichischen Behörden sind nach dem Übereinkommen angehalten, den deutschen Behörden solche Konten zu benennen, bei denen der Delinquent als Kontoinhaber vermerkt ist. Auch das zwischen Österreich und Deutschland geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine große Auskunftsklausel vor. Mit Hilfe dieser Klausel können deutsche Finanzbehörden – anders als beispielsweise im Abkommen mit Luxemburg – mit umfassender Rechtshilfe durch die österreichischen Kollegen rechnen. Das ehemals sichere Bankgeheimnis in Österreich existiert allenfalls noch rudimentär. Fazit: Bei Licht betrachtet sind “sichere” und “abgeltungsteuerfreie” Geldanlagen in Österreich weder sicher noch steuerfrei.

© Thomas M.R. Disqué

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Die Abgeltungsteuer im internationalen Vergleich

Dienstag, 23. September 2008 11:00

Die Versteuerung von Kapitalerträgen ist schwer zu kontrollieren. Dies ist der Hauptgrund, warum sich eine pauschalierte Quellenbesteuerung zunehmender Beliebtheit erfreut. Fast alle europäische Staaten erheben auf Kapitalerträge eine Steuer mit abgeltender Wirkung, die zumeist als Quellensteuer ausgestaltet ist. Häufig werden nur Zinsen und Dividenden erfasst. In einigen Staaten jedoch, darunter auch Deutschland, werden zusätzlich jedoch auch Wertsteigerungen des Kapitalvermögens erfaßt. Uneinheitlich ist die Berücksichtigung von Werbungskosten und Freigrenzen. Bei nichtansässigen Empfängern von Zinserträgen wird nur selten Kapitalertragsteuer erhoben. Auch sind die teilweise sehr unterschiedlich ausgestalteten Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen, die zumeist keine Quellensteuern auf Zinserträge vorsehen. Durch die verschiedenen Konzepte, die in der Definition des Einkommensbegriffs begründet sind, ergeben sich international sehr unterschiedliche Steuerbelastungen auf Zinserträge. Mehrere europäische Staaten belassen Zinserträge privater Haushalte generell oder in bestimmten Fällen steuerfrei (z.B. Lettland und Zypern), während ansonsten der Steuersatz von 10 % bis 59 % reicht. Ein gänzlich anderes System verfolgt die Niederlande. Statt einer allgemeinen Einkommensteuer mit einem Einheitstarif auf die Gesamtheit aller Einkünfte wurde ein Schedulensteuersystem mit unterschiedlichen Tarifen für die einzelnen Einkunftsarten eingeführt. Dabei werden alle Kapitalerträge, darunter auch Zinsen, nicht mit ihrem wirklichen Ertrag, sondern mit einem fiktiven Ertrag von 4 % des Reinvermögens angesetzt und danach mit einem Proportionaltarif von 30 % besteuert. Der Hauptnachteil der ab 2009 in Deutschland einzuführenden Abgeltungsteuer ist die mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) relativ hohe Belastung. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit im oberen Drittel. Nur Steuerpflichtige in Schweden, Finnland und Italien werden mit noch höheren Sätzen besteuert. Jüngere EU-Staaten hingegen begnügen sich oft mit Steuersätzen unter 20 %, nicht zuletzt, um sich für Investoren als attraktiv zu gerieren. Da mit der Abgeltungsteuer in Deutschland nicht nur Kapitalerträge sondern auch Kursgewinne erfasst werden, ergeben sich auch insoweit Nachteile. Kursgewinne sind in Deutschland zukünftig immer steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange Aktien oder Fondsanteile im Bestand bleiben. Bei der Bestimmung der Höhe des Steuersatzes (25 %) diente Österreich als Vorbild für Deutschland. Von der Übernahme der in Österreich geltenden Steuerfreiheit von Kursgewinnen sah man jedoch ab. In Österreich sind Kursgewinne steuerfrei, wenn die Haltedauer mindestens ein Jahr beträgt. Zudem ist in Österreich mit der Pauschalsteuer auch die Erbschaftsteuer abgegolten, während in Deutschland diese zusätzliche zur Abgeltungsteuer fällig ist. Die schweizerische Kaptialertragsteuer wird als “Verrechnungssteuer” oder als “Zahlstellensteuer” bezeichnet. Diese Steuer ist nicht nur als Einkommensteuer konzipiert, sondern dient wegen der Höhe des Steuersatzes zudem als Vermögensteuer. Aufgrund des in der Schweiz geltenden Bankgeheimnisses ist die Verrechnungssteuer als Abgeltungsteuer ausgelegt. Die Geldinstitute führen 35 % der Kapitalerträge an den Staat ab. Nach zutreffender Deklarierung der Kapitalerträge und des Vermögens wird dieser Betrag erstattet. In Belgien und in den Niederlanden sind Kursgewinne generell von der Steuer befreit. In Luxemburg beträgt die Frist, nach der Kapitalerträge steuerfrei sind, lediglich sechs Monate. Zudem gibt es in Luxemburg einen hohen Freibetrag in Höhe von 50.000 € für Veräußerungsgewinne. Im übrigen gilt in Luxemburg eine 10%ige Abgeltungsteuer auf Zinserträge. Auch in Frankreich, das gemeinhin als Hochsteuerland gilt, existiert ein Freibetrag von 20.000 € für Kursgewinne. Nach Ablauf von acht Jahren sind Kursgewinne dort vollumfänglich steuerbefreit. Großbritannien verfolgt ein eigenes System. Die Steuerlast sinkt auf der Insel umso mehr, je länger Kapitalanlagen gehalten werden. Zudem sieht Großbritannien einen Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von circa 6.800 € p.a. vor.

© Thomas M.R. Disqué

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Entwicklung der Abgeltungsteuer

Montag, 22. September 2008 9:00

Bereits im Jahr 1989 wurde in Deutschland eine 10%ige Quellensteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Diese Quellensteuer hatte indes keine abgeltende Wirkung, sondern den Charakter einer Vorauszahlung auf eine etwaige Steuerschuld. In der Folgezeit war eine massive Kapitalflucht in das Ausland zu beobachten. Unter diesem Eindruck wurde die Quellensteuer alsbald wieder abgeschafft. 1993 wurde in Deutschland die Kapitalertragsteuer eingeführt. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer behandelt. Der Steuersatz beträgt 30 % für Zinserträge aus Kapitalanlagen und 35 % für Tafelgeschäfte zuzüglich Solidaritätszuschlag. Als synonymer Begriff wird hierfür häufig auch der Terminus “Zinsabschlagsteuer” genutzt. Auch die Kapitalertragsteuer ist als Steuervorauszahlung zu erachten. Die Zinserträge werden im Veranlagungsverfahren dem individuellen Grenzsteuersatz des Empfängers unterworfen und die gezahlte Kapitalertragsteuer wird als Vorauszahlung angerechnet, sofern hierfür eine Steuerbescheinigung vorliegt. Im Jahr 2006 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium die Eckpunkte der ab dem Jahr 2009 in Deutschland einzuführenden Abgeltungsteuer. Begleitet wurde die Gesetzesinitiative von intensiven Diskussionen verschiedener Interessengruppen über die konkrete Ausgestaltung der Regeln und etwaige Befreiungen. Am 25.05.2007 verabschiedete der Bundestag das Unternehmensteuerreformgesetz, das auch die Regelungen der Abgeltungsteuer umfasst. Die Steuer wird direkt an der Quelle einbehalten und anonym abgeführt. Der Steuersatz von 30 % ist von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unabhängig. Mit Zahlung der Abgeltungsteuer ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer abgegolten.

© Thomas M.R. Disqué

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Abgeltungsteuer: Wissenswertes über Anleihen

Mittwoch, 17. September 2008 9:00

Der ab 2009 einzuführenden Abgeltungsteuer sehen viele Kapitalanleger mit gemischten Gefühlen entgegen. Insbesondere die zukünftige steuerliche Erfassung von Kursgewinnen bereitet vielen Anlegern Bauchschmerzen. Aber es gibt auch Vorteile. Anstatt die Kapitalerträge mühsam über die jährliche Einkommensteuererklärung zu deklarieren, wird die Steuer zukünftig direkt von den Geldinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dies bringt eine erhebliche Arbeitserleichterung mit sich.

Eindeutige Gewinner der Steuerreform sind Anleihen und andere Zinsprodukte.

Bisher werden Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers erfasst. Ab 2009 wird auf Kapitalerträge eine einheitliche Steuer von 25 % mit abgeltender Wirkung erhoben. Wer mit seinen Einkünften bisher mehr als 25 % Einkommensteuer zahlte, kann zukünftig einiges an Steuern sparen. Ein Lediger mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 € zahlte für jährlich 5.000 € Zinserträge bisher circa 1.440 € Einkommensteuer – zukünftig werden es nur noch 1.250 € sein.

Vorteile für Zinssparer

Begünstigt von der neuen Abgeltungsteuer werden Inhaber von Tagesgeldkonten, Bank-Sparbriefen, Pfandbriefen und Anleihen, wenn deren Kurs nicht wesentlich unter 100 liegt. Aber es gibt auch Verlierer. Da ab 2009 nicht nur Kapitalerträge sondern auch Kursgewinne von der Abgeltungsteuer erfasst werden, bieten steueroptimierte Rentenfonds gegenüber herkömmlichen Rentenfonds zukünftig keine Vorteile mehr, weil deren Ertrag vollumfänglich aus Kursgewinnen besteht. Das gleiche gilt für niedrigverzinste Anleihen, deren Kurs deutlich unter 100 liegt. Die Rendite wird auch bei diesen Produkten weniger über den Zinskupon, dafür mehr aus Kursgewinnen gespeist – und Kursgewinne sind zukünftig steuerpflichtig.

Schnellentschlossene können die alte Rechtslage jedoch konservieren, wenn sie sich steuergünstige Zinsmodelle bis zum Jahresende sichern. Steueroptimierte Rentenfonds, die bis zum 31.12.2008 erworben werden, bleiben auch zukünftig steuerfrei, wenn keine Erträge ausgeschüttet, sondern angesammelt werden. Gebührenbereinigte Erträge von etwa dreieinhalb Prozent sind damit durchaus erzielbar. Um diesen Wert mit einer konventionellen Anleihe zu erzielen, bedürfte es einer Rendite von annähernd fünf Prozent.

Zudem bieten Fonds den Vorteil der unbegrenzten Laufzeit im Gegensatz zu Anleihen, die bezifferte Laufzeiten haben.

Steuervorteile niedrigverzinster Anleihen

Ebenfalls steuergünstig sind niedrigverzinste Anleihen. Wird die Anleihe noch im Jahr 2008 erworben, bleiben in der Zukunft entstehende Kursgewinne steuerfrei. Umso geringer der jährlich gezahlte Zinsertrag ist, desto höher fällt bei gleicher Rendite der Kursgewinn aus. Die Vorteilhaftigkeit mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Erwirbt der Anleger einen Pfandbrief mit fünfjähriger Laufzeit und einem Zinskupon von 2,1 %, so erzielt er damit im Jahr 2009 nach Berücksichtigung der Steuerlast einen Ertrag in Höhe von 3,66 %, falls er an der Anleihe bis zum Laufzeitende festhält. Würde der Anleger eine konkurrierende Anleihe mit einem Kupon von 3,875 % erwerben, so verbliebe ihm nach Steuern nur ein Ertrag von 3,45 %.

Steuerlich attraktiv sind insbesondere Staatsanleihen aus Portugal, Türkei, Marokko, Argentinien oder auch Uruguay. Dies folgt aus den zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen, wonach ein in Deutschland steuerpflichtiger Gläubiger die 10- bis 20prozentige fiktive Quellensteuer unmittelbar von seiner Einkommensteuer abziehen kann. Ob die Steuer in den benannten Ländern tatsächlich erhoben wird, ist dabei unerheblich.

Tipp: Anleihen aus Portugal

Da Portugal im Gegensatz zu den anderen genannten Ländern der europäischen Union zugehörig ist, geht mit dem Investment kein Währungsrisiko einher. Eine portugiesische Staatsanleihe mit sieben Jahren Laufzeit erzielt vor Berücksichtigung der Steuerlast einen Ertrag von 4,70 Prozent; nach Berücksichtigung der Steuern verbleiben ab 2009 immerhin noch 4,35 % (WKN AOE7CK). Sicherheitshalber sollte jährlich gecheckt werden, ob die Anerkennung der fiktiven Quellensteuer Bestand hat. Die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer gilt auch für Erwerbe nach dem 31.12.2008.

Ebenfalls steuerbefreit sind die Einnahmen aus Zerobonds, falls der steuerpflichtige Ertrag mit bis zum 31.12.2008 anfallenden Verlusten verrechnet wird. Die Verlustverrechnung ist statthaft bis zum 31.12.2013. Pfiffige Anleger überlegen daher, ob sie Kursverluste, die in den letzten zwölf Monaten entstanden sind, noch vor dem 31.12.2008 realisieren, um das Finanzamt daran zu beteiligen.

Ist der Erwerb von Anleihen geplant, sollten Papiere bevorzugt werden, die erst nach dem 31.12.2008 Zinsen ausschütten. Denn die enthaltenen Stückzinsen, die regelmäßig hoch besteuert sind, können noch im Jahr 2008 als “negative Einnahmen” steuermindernd deklariert werden. Demgegenüber werden die ab 2009 entstehenden Zinsen nur noch mit pauschal 25 % Abgeltungsteuer belastet. Clevere Anleger kaufen daher im Dezember 2008 solche Anleihen, die schon im Januar 2009 Zinsen auszahlen.

© Thomas M.R. Disqué

www.abgeltungsteuer.de

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