Erbschaft und Schenkung: Steuerliche Behandlung ab dem 01.01.2009
Donnerstag, 11. September 2008 9:35
Häufig kommt es vor, dass Wertpapiere, Fondsanteile usw. (Kapitalanlagen) vererbt oder zu Lebzeiten verschenkt werden. Damit bei der Übertragung von Wertpapieren nicht die Abgeltungsteuer greift, sind einige Punkte zu beachten.
Generell gilt: “Eine Erbschaft oder Schenkung stellt aus steuerlicher Sicht keinen Neuerwerb dar”!
Wurden die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 vom Erblasser oder Schenker erworben und mindestens 12 Monate gehalten (Spekulationsfrist), kann man diese steuerfrei veräußern.
Ab dem 01.01.2009:
Vom Erblasser oder vom Schenker erworbene Anteile bleiben auch dann abgeltungsteuerfrei, wenn das Erbe oder die Schenkung bei der depotführenden Bank davon in Kenntnis gesetzt wird, dass es sich hierbei um ein Erbe oder um eine Schenkung handelt. Diese gibt die Meldung dann an das zuständige Finanzamt weiter . Das Finanzamt prüft die Richtigkeit und ermittelt anschließend die fällige Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Diese ist abhängig von dem Verwandschaftsgrad des Erblassers und des Erben bzw. Beschenkten. Art und Wert des übertragenden Vermögens spielen in der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auch eine Rolle: die Erbschafts -bzw. Schenkungssteuer ist unabhängig von der Abgeltungsteuer.
Bei einer Erbschaft bzw. Schenkung ist es daher immer wichtig, dass die Bank von der Erbschaft oder Schenkung in Kenntnis gesetzt wird!
Thema: Abgeltungsteuer | Kommentare (0) | Autor: pisa